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Radarwarner - beim Betrieb gibt es Ärger

Seit 1.01.2002 ist die Benutzung eines Radarwarngeräts im Straßenverkehr gemäß § 23 Abs. 1b StVO ausdrücklich verboten.
Das reine Anbringen eines Radarwarngeräts auf dem Armaturenbrett, reicht jedenfalls nach der Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen (Aktenzeichen:19 OWi-89 Js 103/08-16/08) noch nicht aus, um eine strafbare Betriebsbereitschaft anzunehmen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts muss hierfür eine zumindest kurzfristige Herstellbarkeit der Stromversorgung während der Fahrt festgestellt werden. Daran fehlt es notwendigerweise dann, wenn sich kein  passendes Stromversorgungskabel im betreffenden Fahrzeug befindet.  Das Amtsgericht Lüdinghausen sah es als entscheidend an, ob das Radarwarngerät  zumindest „betriebsbereit“ sei, also während der Fahrt jederzeit ohne größere technische Vorbereitungen eingesetzt werden könne. Ab wann dies jedoch der Fall ist, sei in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Nach Ansicht des Amtsgerichts müsse aber zumindest kurzfristig die Stromversorgung hergestellt werden können.
Das betriebsbereite Mitführen wird mit einem Bußgeld von 75,- EUR und 4 Punkten in Flensburg geahndet. Außerdem kann das Gerät sichergestellt und vernichtet werden.
Letzteres gilt nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss v. 13.11.2007; Az.: 24 ZB 07.1970) selbst dann, wenn man das Gerät in Ermangelung eines Adapterkabels als vorübergehend noch nicht betriebsbereit ansieht.