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Entschädigung auf Neuwagenbasis nach Verkehrsunfall nach Kauf von fabrikneuem Ersatzfahrzeug

Der Geschädigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat.

Der BGH hatte am 09.06.2009 den Fall eines Verkehrsunfalls zu entscheiden, bei welchem ein Pkw beschädigt wurde, welcher zum Unfallzeitpunkt erst 607 km auf dem Tacho hatte.

Das eingeholte Schadengutachten wies Instandsetzungskosten von rund 3400,- EUR und einen merkantilen Minderwert in Höhe von 3500,- EUR aus. Der Geschädigte begehrte Abrechnung auf Neuwagenbasis dergestalt, dass er die Kosten für die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs (knapp 90.000 EUR) Zug um Zug gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs einklagte.

Der Bundesgerichtshof vertrat schließlich die Auffassung, dassein Fahrzeug mit einer Fahrleistung von nicht mehr als 1.000 km im Regelfall als fabrikneu anzusehen ist, und somit grundsätzlich eine Abrechnung auf Neuwagenbasis möglich wäre.

In dem zur Entscheidung stehenden Fall versagte der BGH jedoch dem Geschädigten eine Abrechnung auf Neuwagenbasis, weil dieser sich eben kein gleichwertiges Ersatzfahrzeug angeschafft hatte.

Direkter Link zum Urteil des BGH