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Polizeipflicht bei Mietwagenunfall in AGB des Mietvertrags

Der Bundesgerichtshof hatte am 10.06.2009 (AZ XII ZR 19/08) einen Fall zu entscheiden, in welchem bei der Anmietung eines Mietwagens u.a. folgende Klausel in den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Autovermieters enthalten war:
"Ich akzeptiere diesen Mietvertrag, sowie die ausliegenden Geschäftsbedingungen, welche ausgehändigt wurden. Der Versicherungsschutz entfällt bei: vorsätzlicher, grob fahrlässiger oder alkohol- bzw. drogenbedingter Fahruntüchtigkeit; sowie bei Nichthinzuziehung der Polizei bei Unfall oder Beschädigung …"


Weiter enthielten die AGB  u.a. noch eine Definition des Unfallschadens  und die Bedingungen der Haftungsbeschränkung

Der Mieter schloss in dem Mietwagenvertrag gegen Entgelt eine Haftungsbeschränkung auf 500 EUR ab.

Es kam, wie es kommen musste: Der Mieter fuhr gegen einen Stein, wobei den Mietwagen beschädigt wurde und ein Fahrzeugschaden in Höhe von 1.417,89 EUR entstand. Die Polizei wurde nicht hinzugezogen.

Der Autovermieter verlangte vollen Schadenersatz unter Hinweis auf die Polizeiklausel.

Die Vorinstanzen (Amtsgericht Norderstedt und in der Berufung Landgericht Kiel) gaben dem Mieter recht, da sie die in AGB enthaltene Klausel der Pflicht, die Polizei bei einem Unfall hinzuzuziehen, als unwirksam erachteten mit dem Argument, der Mieter sei durch die betreffende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unangemessen benachteiligt.

Der BGH entschied nun, dass, wenn in AGB die dem Mieter eines Kraftfahrzeugs gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht wird, dass er bei Unfällen die Polizei hinzuzieht, darin keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB liegt und die Klausel somit wirksam ist.

Zur Pressemitteilung des BGH: