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Bundesgerichtshof zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags über Radarwarngerät

Der BGH hatte über die Rückgabe eines telefonisch bestellten Radarwarngeräts zu entscheiden.
In dem Fall bestellte die Klägerin per Telefon den für Deutschland codierten Radarwarner. Das Radarwarngerät wurde per Nachnahme geliefert; 10 Tage nach der Lieferung sandte die Klägerin jedoch das Gerät an die Verkäuferin zurück und verlangte Kaufpreisrückerstattung. Die Verkäuferin verweigerte die Rücknahme und Rückerstattung des Kaufpreises.

Die Klägerin klagte und verlor zunächst in erster Instanz vor dem Amtsgericht. In der Berufung vor dem Landgericht obsiegte sie. Die Verkäuferin legte Revision ein, jedoch ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hatte nämlich entschieden, dass die Klägerin als Verbraucherin aufgrund des ausgeübten Widerrufs Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags hat. Sie kann die Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 BGB) und Erstattung der Kosten für die Rücksendung des Gerätes verlangen (§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Interessant ist hieran, dass ein Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, wenn der Kauf nach dem für beide Seiten erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490 f.)

Der Bundesgerichtshof vertrat in dieser Entscheidung allerdings die Meinung, dass das Recht der Klägerin, sich von dem Fernabsatzvertrag zu lösen, davon jedoch nicht berührt wird. Ein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB beim Fernabsatzvertrag ist unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag wirksam ist.
Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen Vertrag schließt.

Zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.11.2009 (Az. VIII ZR 318/08)