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Ab wann ist ein Überholvorgang ein - bußgeldrelevantes - Elefantenrennen?

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hatte sich am 16.11.2009 mit einer Rechtsbeschwerde betreffend einer amtsgerichtlichen Verurteilung zu einem Bußgeld wegen Behinderung beim Überholen zu befassen.
Der Vorwurf lautete: fahrlässiges Überholen mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als derjenigen des Überholten (§§ 5 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO; § 24 StVG).
Der überholende Lkw-Fahrer wehrte sich dagegen - zunächst - mit Erfolg.
Er vertrat die Auffassung, dass der Amtsrichter den Begriff der nicht wesentlich höheren Geschwindigkeit unzutreffend ausgelegt und darüber hinaus die zu Gunsten des Betroffenen anzusetzenden Messtoleranzen nicht richtig berücksichtigt habe.

Aus den Gründen:

Nach dem zur Entscheidung zur Berücksichtigung feststehenden Sachverhalt befuhr der Betroffene am 18. Juni 2008 gegen 11:09 Uhr mit dem Lkw die Bundesautobahn 61.
Zwischen dem Autobahnkreuz Mutterstadt und der Anschlussstelle Schifferstadt überholte er einen anderen Lkw, wobei – nach der nicht ganz eindeutigen Darstellung in den Urteilsgründen – der Überholte eine Geschwindigkeit von rund 80 km/h einhielt und der betroffene Lkw-Fahrer eine solche von rund 91 km/h. Hinter dem Lkw des Betroffenen befuhr ein Pkw ebenfalls die linke Überholspur der Autobahn, wobei er während des lang andauernden Überholvorgangs konkret behindert war. Dies alles hätte der Betroffene erkennen können und müssen.

Das pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken schloss sich zunächst einer Entscheidung des OLG Hamm (NZV 2009, 302) an, in welcher eine Geschwindigkeitsdifferenz von 10 km/h (in dem konkreten Fall 80 zu 70 km/h) als regelkonform beurteilt wurde.

Das OLG argumentierte, dass ausgehend vom Zweck des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO, Behinderungen durch überlange Überholvorgänge zu verhindern, in dem zur Entscheidung anstehenden Fall aber nicht einseitig das Interesse der am schnellen Fortkommen interessierten Pkw-Fahrer in den Vordergrund gestellt werden dürfe; gleichzeitig aber auch gegenüber Lkw auf zweispurigen Autobahnen ein faktisches Überholverbot zu vermeiden sei.
Es sei daher eine beiderseits zumutbare und für Verkehrsüberwachungsmaßnahmen praktikable Lösung zu suchen. Eine Ahndung komme dabei nur dann in Betracht, wenn der Verkehrsfluss tatsächlich unangemessen behindert werde, was zu verkehrsarmen Zeiten, insbesondere auf dreispurigen Strecken, ausscheiden könne.
Ahndungswürdig sei ein derartiges Überholen aber dann, wenn es eine unangemessene Zeitspanne in Anspruch nehme und der schnellere Pkw-Verkehr nicht nur kurzfristig behindert werde.

Als Faustregel für einen noch regelkonformen Überholvorgang sei eine Dauer von höchstens 45 Sekunden anzusetzen, was nach einer vom OLG Hamm angestellten Berechnung (Länge des überholten Fahrzeugs von knapp 25 m; vor und nach dem Überholen vorgeschriebener Sicherheitsabstand von 50 m, § 4 Abs. 3 StVO) einer Geschwindigkeit von 80 km/h für das überholende und 70 km/h für das überholte Fahrzeug entspreche.
Auch wenn damit der konkreten Verkehrssituation im Einzelfall nicht immer Rechnung getragen werden könne, seien jedenfalls Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden bzw. einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führten, bußgeldrechtlich zu ahnden.

Da im Ausgangsfall das Amtsgericht sich jedoch keine abschließende Meinung hinsichtlich der vorzunehmenden Berechnung der Messtoleranzen gebildet hatte, wurde das Verfahren wieder zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Quintessenz dieser Entscheidung:
Wer mit einem Lkw mit einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h einen anderen LKW überholt und dieser Überholvorgang 45 Sekunden überschreitet und es dadurch schließlich zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer kommt, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Quelle:
Beschluss des pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16.11.2009, Aktenzeichen1 SsRs 45/09 (Entscheidungsdatenbank Justiz Rheinland-Pfalz)