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Oldtimerrecht: BGH zur Schadensabrechnung für einen als „Unikat“ anzusehenden, verunfallten Oldtimer

Der Bundesgerichtshof hatte in der Revision über einen Fall zu entscheiden, bei welchem ein Oldtimer-Fahrzeug, nämlich ein Wartburg Typ 353, mit einem Rahmen und den entsprechenden Sonderausrüstungen eines Wartburg 353 W, Baujahr 1966, beschädigt wurde.

Der Geschädigte begehrte eine sog. „fiktive“ Abrechnung, d.h. die Reparatur ließ er nicht durchführen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen war ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht zu erwerben; um das beschädigte Fahrzeug adäquat wieder herzustellen, sei es erforderlich, für insgesamt 2.950 € einen Wartburg 353 zu erwerben und mit Originalteilen auf einen Wartburg 353 W umzubauen.

Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners hatte lediglich Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts (1.250 €) geleistet. Der Unfallgeschädigte begehrte über diese Zahlung hinaus noch den Differenzbetrag zu den ermittelten Nettoreparaturkosten (2.462,00 €) in Höhe von weiteren 1.212,90 €.

Nachdem das Amtsgericht in erster Instanz der Klage stattgab; diese in der Berufungsinstanz jedoch abgewiesen wurde, lehnte auch der BGH die begehrte weitere Schadenersatzleistung ab.

Nach Auffassung des BGH ist der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auf die Höhe des Wiederbeschaffungswerts beschränkt, unabhängig davon, ob eine Wiederherstellung möglich ist oder nicht. Ist eine Wiederherstellung im Rechtssinne möglich, so kann der Geschädigte nach nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen, weil er fiktiv abrechnet und die Kosten für eine Reparatur des Fahrzeugs fast doppelt so hoch sind wie der Wiederbeschaffungswert. Ersatz von Reparaturkosten - bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - können nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang ausgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Schätzung gemacht hat.

Quelle:
Internetdatenbank des BGH; Urteil vom 2. März 2010 – AZ VI ZR 144/09