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AG Zerbst: Verfahrenseinstellung bei Geschwindigkeitsmessung mit einem Einseitensensor ESO ES 3.0 wegen veralteter Software

Wir berichteten bereits über ein Verfahren des Amtsgerichts Gießen (AZ: 5214 OWI – 104 Js 30766/09), welches eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ESO ES 3.0 zu beurteilen hatte. Nachdem der Messvorgang gerügt wurde, hat ein gerichtlich bestellter Sachverständiger den Messvorgang überprüft. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass das zum Einsatz gekommene Messgerät eso Einseitensensor ES 3.0 zum Zeitpunkt der Messung mit einer zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr zugelassenen Software (Version 1.001) betrieben wurde.
Das Amtsgericht hatte das Messergebnis verworfen und den Autofahrer freigesprochen.

Das Amtsgericht Zerbst hat nun ebenfalls über einen Fall betreffend einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ESO ES 3.0 zu entscheiden. Auch hier wurde der Messvorgang mit der Softwareversion 1.001 durchgeführt. Das Gericht hat dann durch Beschluss vom 17. Mai 2010 (AZ 8 Owi 128/10) das Verfahren eingestellt.

Hintergrund war, dass bei der verwendeten Softwareversion 1.001 es in bestimmten Fällen in Vergangenheit im Messbetrieb zu fehlerhaften Distanzwerten des gemessenen Objektes zum Sensor gekommen sei und aus diesem Grund die PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) mit des 25.11.2009 einen dritten Nachtrag zur innerstaatlichen Bauartzulassung zum ES 3.0 herausgegeben hatte, in welchem die neue Softwareversion 1.002 genehmigt wurde. Bei einer Messung mit der alten Softwareversion 1.001 hätte das Beweisbild so ausgestattet sein müssen, dass alle Fahrbahnteile dort abgebildet sein müssen, auf denen sich den Messwert beeinflussende Fahrabläufe ereignen können.

Dies war jedoch bei der zur Entscheidung stehenden Messung nicht der Fall, da ein Teil der rechten Fahrspur und auch die Standspur von der Fotoeinrichtung nicht erfasst wurden. Aus diesem Grund kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass sich auf den nicht erfassten Bereichen ein Fahrzeug befunden hat, welches den Messwert beeinflusst haben könnte.

Fazit:
Die Messung in diesem Fall erfolgte am 23.09.2009. Es ist daher empfehlenswert, Messungen bis zu dem Zeitraum des Erscheinens des oben aufgeführten dritten Nachtrags (25.11.2009) und auch noch danach, da der Nachtrag ja verbreitet und berücksichtigt werden musste, einer kritischen Überprüfung zu unterziehen.

Download Beschluss des AG Zerbst vom 17.05.2010 (PDF)