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AG Bocholt: ESO ES 3.0 Dokumentation des Messvorgangs zweifelhaft - Verfahren eingestellt

Wir berichteten bereits über Verfahren des Amtsgerichts Gießen (AZ: 5214 OWI – 104 Js 30766/09), und des Amtsgerichts Zerbst Beschluss vom 17. Mai 2010 (AZ 8 Owi 128/10) und des RP Kassel betreffend Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät ESO ES 3.0.

Es gab einen Freispruch und Verfahrenseinstellungen, da zum Zeitpunkt der Messung das Geschwindigkeitsmessgerät mit einer veralteten Software (Version 1.001) betrieben wurde und somit die Messung nicht verwertbar war.
Das AG Bocholt (AZ 99 Js-Owi 657/10) hatte jetzt über ein Verfahren zu entscheiden, in welchem ein LKW mit ESO ES 3.0 geblitzt wurde. Nach Prüfung der Ermittlungsakte haben wir die Dokumentation des Messvorgangs angegriffen und den Messvorgang von einem Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik begutachten lassen.

Dieser kam zu dem Ergebnis, dass zwar die neue Softwareversion 1.002 zum Zeitpunkt der Messung installiert war; aber keine Nacheichung erfolgte. Diese wurde aber später – im gerichtlichen Verfahren -  durch die Bußgeldbehörde doch noch nachgewiesen.

Dennoch litt die Dokumentation des Messvorgangs unter erheblichen Mängeln.

Schließlich stellte das Amtsgericht Bocholt dann am 28.07.2010 das Verfahren ein.

Der Fall zeigt, dass es sich lohnen kann, Messungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Einseitensensor ESO ES 3.0 einer kritischen Überprüfung zu unterziehen.