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Grünes Licht für die Vollstreckung ausländischer Bußgelder ab 70 € ab 1.Oktober 2010

Manche haben es schon erlebt, nach der Urlaubsrückkehr flattert ein "Knöllchen" aus dem Ausland als unliebsame Urlaubserinnerung ins Haus. Bisher ist in Deutschland i.d.R.  bzw. oft nichts passiert, wenn man dieses nicht bezahlt hat. Das wird jetzt anders:

Der Bundesrat hat gestern in seiner 847. Sitzung grünes Licht gegeben für das das sog. "Einspruchsgesetz":

"Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen."

Das Gesetzt tritt nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten in Kraft.

Dies bedeutet:

* Vollstreckung von Bußgeldern aus dem Ausland von mehr als 70 € in Deutschland möglich
* der Erlös gelangt in die Bundeskasse.  Ausnahme: bei gerichtlichen Verfahren; dann fließt der Erlös in die jeweilige Landeskasse
* Wichtig: Vollstreckungsersuchen soll zurückzuweisen sein, wenn es um eine Entscheidung geht,  die unabhängig von der Verantwortlichkeit des Betroffenen für die in Frage stehende Handlung ergangen ist.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesrats v. 24.09.10

Wer´s genau wissen will: Hier geht´s zur Erläuterung des Bundesrats

Beispiel für eine mögliche Zurückweisung:
In Österreich gibt es die sog. Lenkererhebung, die vom "Zulassungsbesitzer" des z.B. geblitzten Fahrzeugs eine Auskunft über die Person des Fahrers zu einem bestimmten Zeitpunkt verlangt.

Eine solche Regelung gibt es in Deutschland nicht. Nach deutschem Recht hat z.B. jeder Betroffene in einem Bußgeldverfahren das Recht zu schweigen.

Fazit:
Zukünftige Vollstreckungsersuchen sollten entsprechend kritisch geprüft werden.