Geblitzt! Was tun?
Der Fachanwalt für Verkehrsrecht hilft!
  • Start
  • Aktuelles
  • Auffahrunfall bei Oldtimerrallye – Anspruch auf Neulackierung bei Mercedes 300 SL

Auffahrunfall bei Oldtimerrallye – Anspruch auf Neulackierung bei Mercedes 300 SL

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich in der Berufungsinstanz mit einem „Oldtimerunfall“ eines in einem sehr guten Allgemeinzustand befindlichen Mercedes 300 SL Flügeltürer Baujahr 1956,  zu befassen. Der Oldtimer wurde Anfang Mai 2005 mit einer neuen und sehr hochwertigen Lackierung versehen.

Der Unfallhergang:
Foto SL DetailAm 24.05.2005 nahm der Mercedes an der Oldtimerrallye „Mille Miglia“ Teil. Während der Rallye stand der Mercedes 300 SL in einer Kolonne und auf die Weiterfahrt wartend. Der Unfallgegner fuhr dann von hinten auf den seltenen Oldtimer auf.

Der Schaden:
Streit gab es schließlich über die Schadenhöhe. Der Sachverständige des Haftpflichtversicherers des Auffahrenden sah eine Teillackierung im Bereich der Heckschürze, des Kofferraumdeckels, des Daches und der Seitenteile als ausreichend an. Er sah es als nicht erforderlich an, den gesamten alten Lack zu entfernen. Nach seiner Auffassung sollte der geschädigte hintere Stoßfänger durch einen Originalstoßfänger ersetzt werden. Schließlich verneinte er eine Wertminderung.

Der klägerseits beauftragte Sachverständige sah dies anders. Er befürchtete Farbunterschiede nach einer teilweisen Neulackierung. Das gesamte Erscheinungsbild der Gleichmäßigkeit der Lackierung würde durch eine Teillackierung negativ beeinflusst. Der alte Lack müsse entfernt werden wegen ansonsten unterschiedlicher Lackdicken. Der beschädigte Stoßfänger müsse gerichtet, geschliffen und schließlich neu verkauft werden, was einem Verlust der Festigkeit bedeute der Sachverständige ermittelte schließlich eine Wertminderung.

Die Entscheidung:
Das Berufungsgericht hat dem Geschädigten schließlich die Kosten für eine vollständige Neulackierung sowie eine Wertminderung in Höhe von 20.000 € zugesprochen.

Die Argumente:

nur die Neulackierung garantiere die zuvor bestandene hundertprozentige Farbgleichheit. Auf den Versuch eine Teillackierung brauche nicht eingegangen zu werden, da dies zu einer Veränderung der Lackdicke und folglich zu einem abweichend vom Originalzustand führen würde

• der merkantilen Minderwert (Wertminderung) wurde auf 20.000 € geschätzt. Schätzgrundlage war der vom Sachverständigen ermittelte Marktwert des Fahrzeugs von 550.000 €.

Quelle: Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.11.2010, AZ I-1 U 107/08