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Poliscan Speed - Freispruch: keine gerichtsverwertbare Messung

zu diesem Ergebnis kam jetzt das Amtsgericht Aachen in seinem Urteil vom 10.12.2012.foto-poliscan-speed-klein

Der Fall:

Einer Autofahrerin wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften von 48 km/h vorgeworfen (statt 80 km/h nach Toleranzabzug gemessene 128 km/h). Es erging ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 170,00 €, drei Punkten im Verkehrszentralregister und einem Fahrverbot von einem Monat. Die Betroffene ließ durch ihren Verteidiger Einspruch einlegen und die Sache kam so zum Amtsgericht Aachen.

 Die Entscheidung:

Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, dass es keine sicheren Feststellungen dahin treffen konnte, dass das verwandte Messgerät die von der Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit tatsächlich zutreffend gemessen habe. Im Rahmen des Verfahrens wurde ein Gutachten eingeholt.

Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass eine Überprüfung von konkreten Messwerten im Rahmen einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle beim Gerät Poliscan Speed nicht möglich sei. Dies würde daran liegen, dass die relevanten Messwerte zwar vorhanden seien, der Hersteller die Messwerte aber aus patentrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stellen würde. Der Sachverständige vertrat die Auffassung,dass man dieses Gerät als eine Art "Black Box" beschreiben müsste und lediglich eine annäherungsweise Feststellung der Geschwindigkeit unter Analyse des Messfotos mit Hilfe des so."Smear-Effektes" möglich sei. Der Sachverständige beschrieb dies als "Pseudoauswertung".

Das Gericht sah sich nicht in der Lage, die Richtigkeit der Messung unter Berücksichtigung von Poliscan Speed als „standardisiertes Messverfahren“ zugrundezulegen. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich bei Poliscan Speed daher nicht um ein „standardisiertes Messverfahren"

 

Quelle: Burhoff online, Urteil des Amtsgerichts Aachen v. 10.12.2012 - 444 OWi-606 Js 31/12-93/12