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Lasermessung mit Riegl FG 21-P: Vier-Augen-Prinzip in BaWü

Foto Riegl FG-21P

Das AG Sigmaringen sprach in seinem Urteil vom 04.05.2010 (AZ 5 Owi 15 Js 9971/09) einen Autofahrer frei, der mit dem Laser-Geschwindigkeitskeitgerät Riegl FG-21P "gelasert" wurde.

Die Argumentation: Aufgrund der Tatsache, dass bei dem Messverfahren keine Fotos gefertigt werden, sei es unerlässlich, dass nicht nur der Messbeamte, sondern auch der Protokollführer das Messergebnis ablesen müssen, um Zahlendreher und Missverständnisse zu vermeiden. Damit war das sog. "Vier-Augen-Prinzip" geboren.

In der Folgezeit entschieden die Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf anders.

Jetzt gibt es wieder eine neue Entscheidung aus Sigmaringen.

Ein "gelaserter" Motorradfahrer akzeptierte das Bußgeld von € 160,00 und das einmonatige Fahrverbot nicht und zog vor Gericht. Die Beweisaufnahme ergab jedoch, dass die Messbeamten das vom AG Sigmaringen eingeführte "Vier-Augen-Prinzip" eingehalten hatte. (Quelle: AG Sigmaringen Urteil vom 12.2.2013, Aktenzeichen 5 OWi 15 Js 7112/12)

Fazit:
In dem betreffenden Fall hat das AG Sigmaringen klar gemacht, dass das Vieraugenprinzip jedenfalls in Baden-Württemberg gilt.

Dies ist zu begrüßen, da bei Messungen mit Riegl FG-21P weder Beweisfotos, noch ein Video gefertigt werden und es daher bei der Prüfung, ob eine korrekte und verwertbare Messung vorliegt, allein auf die Aussage der Messbeamten ankommt. Bei der Ablesung oder Übermittlung des Geschwindigkeitswerts können natürlich Fehler in Form von Zahlendrehern, etc. entstehen. Das Vier-Augen-Prinzip soll dies ausschließen.

Es kann also im Falle von drohenden Bußgeldern, Punkten in Flensburg oder  Fahrverboten durchaus lohnenswert sein, Messungen mit Riegl FG-21P durch einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Info zur Funktion des Messgeräts und möglichen Fehlerquellen gibt´s hier