Geblitzt! Was tun?
Der Fachanwalt für Verkehrsrecht hilft!

In dieser Rubrik lesen Sie regelmäßig aktuelle, interessante und aufschlussreiche Neuigkeiten von Rechtsanwalt Romanus Schlemm rund um rechtliche Fragestellungen im Bereich Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldrecht, Verkehrsverwaltungsrecht und Verkehrsstrafrecht.

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Möglichkeit des Wegfalls des Fahrverbots wegen Härtefalls (Arbeitsplatzverlust) muss korrekt geprüft werden

Der Fall:

Gegen den Betroffenen erging ein Bußgeldbescheid wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von THC mit einer Geldbuße von € 500,- und einem Monat Fahrverbot. Im Verfahren vor dem Amtsgericht gab der Betroffene an, dass er im Falle der Verhängung eines Fahrverbots seinen Arbeitsplatz als Getränkefahrer verlieren werde, weil ihm die Kündigung drohe. Das Amtsgericht sah darin keine besondere Härte mit der Argumentation, dass er  "bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage in M. unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden" werde und verhängte neben der Geldbuße ein einmonatiges Fahrverbot.

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Leivtec XV3 - Freispruch AG Jülich von OLG Köln gekippt

 

Wir berichteten hier über einen Freispruch des AG Jülich  bzgl. einer Geschwindigkeitsmessung mit  dem Gerät Leivtec XV3. Das Amtsgericht Jülich folgte seinerzeit  der Argumentation eines renommierten Sachverständigen und kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund einer fehlenden Prüfung auf Magnetfeldresistenz  es somit an einer ordnungsgemäßen Zulassung des Geschwindigkeitsmessgerätes durch die PTB mangele, so, dass auch kein standardisiertes Messverfahren vorgelegen habe.

Das OLG Köln hob jetzt das Urteil des AG Jülich v. 08.12.2017, Aktenzeichen 12 Owi 122/16, auf. Es schloss sich der Auffassung des OLG Frankfurt an, nach der der Bauartzulassung durch die PTB die Funktion eines Behördengutachtens im Sinne eines sogenannten "antizipierten Sachverständigengutachtens" zukommt. Der Fall wurde zur erneuten Entscheidung an das AG Jülich zurückverwiesen.

Quelle: OLG Köln, Beschluss vom 20. April 2018 – III-1 RBs 115/18 –, via juris

Fazit:

Das Thema einer Problematik der elektromagnetischen Verträglichkeit des Leivtec XV3 dürfte damit zunächst "vom Tisch" sein. Nach der letzten Stellungnahme der PTB v. 20.03.2018 erfüllt das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3 alle EMV-Anforderungen.

 

 

 

 

Gelasert mit Riegl FG-21 P - Abstand zum Verkehrszeichen zu gering - Verfahren eingestellt

Der Fall:

Ein Mandant wurde in Oberhessen gelasert, und zwar mit derm Geschwindigkeitsmessgerät Riegl FG-21 P. Der Vorwurf: 29 km/h zu schnell bei erlaubten 60 km/h. Es erging ein Bußgeldbescheid mit € 80,- Geldbuße und einem Punkt in Flensburg. Die Messstelle befand sich in Heskem vor einem Kreisverkehr; die auf den Kreisel zufahrenden Fahrzeuge wurde gemessen. Die Besonderheit dem Geschwindigkeitsmessgerät Riegl FG 21-P ist, dass weder ein Video, noch Fotos zur Beweisführung gefertigt werden. Bei der Überprüfung der Messung kam heraus, dass die Richtlinien für die Verkehrsüberwachung in Hessen nicht eingehalten wurden. Hiernach soll der Abstand zwischen geschwindigkeitsbeschränkendem Verkehrsschild und der Messung mindestens 100 Meter betragen. Der Mandant wurde in einer Distanz von nur 8,2 Meter hinter dem Verkehrsschild (60 km/h) gemessen.

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Dashcam-Aufnahmen sind als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess nach Verkehrsunfall verwertbar

Der Fall:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun über die Verwertbarkeit von Dash-Cam-Aufnahmen von einem Verkehrsunfall entschieden. Der Unfallgeschädigte hatte keinen Zeugen und wollte die von seiner Dashcam (oft auch als Autokamera bezeichnet) gefertigten Bildaufnahmen als Beweismittel in den Prozess einführen. In erster und zweiter Instanz verlor er zum Teil, da die Aufzeichnungen nicht als Beweismittel zugelassen wurden. Er  bekam daher zunächst nur 50% seines Schadens  zugesprochen. 

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AG Jülich: Geblitzt mit Leivtec XV3 - Freispruch, da Messung nicht überprüft werden kann

 

Der Fall:

Ein Autofahrer wurde mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 geblitzt (vorgeworfener Geschwindigkeitsverstoß 37 km/h nach Abzug der Toleranz). Der Fall landete schließlich vor dem Amtsgericht (AG) Jülich.  Das Amtsgericht ließ im Rahmen der Beweisaufnahme das Geschwindigkeitsmessgerät und auch die Messung selbst durch einen renommierten Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik begutachten. Der Sachverständige stellte fest, dass das Gerät nicht ausreichend auf Magnetfeldresistenz überprüft worden sei. Das AG holte eine Stellungnahme der für die Zulassung dieses Geschwindigkeitsmessgerätes zuständigen Behörde, der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt (PTA) ein.Diese erklärte, dass Magnetfeldresistenzprüfungen nicht erforderlich gewesen seien, da das Gerät keine magnetfeldresistenzen Bauteile enthalte. Nach Auffassung des Sachverständigen sei  dies jedoch nicht zutreffend gewesen, da nach seiner Auffassung in dem Gerät mit Sicherheit magnetfeldsensible Bauteile verbaut seien.

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