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Bundesverfassungsgericht spricht „Machtwort“ bezüglich der Verwertung von Blitzerfotos

Wir berichteten bereits über die knapp einjährige “Blitzer”-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009

Hierauf erfolgten bekanntlich viele Freisprüche und Verfahrenseinstellungen durch die Instanzengerichte. Auch meldeten sich viele Oberlandesgerichte zu Wort mit dem „Trend“, die Verwertung der im Rahmen von elektronischen Geschwindigkeitsmessungen gefertigten Fotos zuzulassen und kein Beweisverwertungsverbot anzunehmen.
Als Rechtsgrundlage für die Verwertung der Fahrerfotos wurden meist § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OwiG herangezogen

Jetzt hat sich das Bundesverfassungsgericht mit einem Fall befasst:
Das Gericht hatte am 20. Juli 2010 (AZ - 2 BvR 759/10) über eine Verfassungsbeschwerde eines Autofahrers zu entscheiden, der wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften geblitzt und deshalb von einem Amtsgericht zu einer Geldbuße verurteilt worden war.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde verworfen mit der Argumentation, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass die Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen haben.
Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Auch die Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeigt keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Eine Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen seines Fahrzeugs identifizierbar sind, stellt zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, rechtfertigt  jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten.

Quelle: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.7.2010, AZ - 2 BvR 759/10.

Fazit:
Die Diskussionen und kontroversen Entscheidungen bezüglich eines Beweisverwertungsverbotes des Fahrerlichtbildes dürfte sich damit - verdachtsabhängige Messungen betreffend - zukünftig erledigt haben. Umso wichtiger ist es jetzt, den Fokus der anwaltlichen Arbeit im Bereich der Verteidigung bei Geschwindigkeitsmessungen beziehungsweise Abstandsmessungen auf die kritische Überprüfung des Messvorgangs und dessen Dokumentation zu setzen.