Bei vielen Verkehrsstraftaten wie z.B. einer Trunkenheitsfahrt oder unerlaubtem Entfernen vom Unfallort kann auch ein sog. Strafbefehl ergehen, in welchem eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe und ggfls. auch ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis enthalten sein kann. Hierdurch kann es zu einer rechtskräftigen Verurteilung ohne vorherige mündliche Hauptverhandlung kommen.
In manchen Fällen ist der Strafbefehl akzeptierenswert. Andererseits besteht die Möglichkeit, gegen den Strafbefehl innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch einzulegen. Auch besteht die Möglichkeit, den Einspruch auf die Rechtsfolgen, also die Höhe der Geldstrafe oder die Dauer der Sperre, zu beschränken.
Frist beachten
Die zweiwöchige Frist beginnt bereits mit der Zustellung oder dem Einwurf der Niederlegungsbenachrichtigung in den Briefkasten und nicht erst, wenn der Strafbefehl später bei der Post abgeholt wird!
Hier ist Vorsicht bei der Fristenüberwachung geboten. Bei verspätetem Einspruch wird der Strafbefehl rechtskräftig und man kann dagegen - mit Ausnahme eines erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrags - nichts mehr unternehmen.
Achtung Rechtskraft
Die Rechtskraft tritt auch ein, wenn man selbst die Verkehrsstraftat gar nicht begangen hat (z. B. Auto an Freund verliehen und dieser hat sich vom Unfallort entfernt).
Hier können weitere Probleme insbesondere dann auftreten, wenn mit dem Strafbefehl z. B. ein Entzug der Fahrerlaubnis und somit eine Führerscheinsperre ausgesprochen wurde.
Es lohnt sich also auch im Strafbefehlsverfahren einen fachlich versierten Rechtsanwalt einzuschalten.
Für Fragen zum Strafbefehl steht Ihnen Rechtsanwalt Romanus Schlemm gern zur Verfügung.