Geblitzt! Was tun?
Der Fachanwalt für Verkehrsrecht hilft!

Beim Thema Alkohol am Steuer wird zwischen Verkehrsordnungswidrigkeiten und Straftaten unterschieden:

Alkohol am Steuer

...als Verkehrsordnungswidrigkeit

Ab 0,5 ‰ oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr drohen Bußgelder von 500,- EUR bis 1.500,- EUR und ein Fahrverbot von einem bis drei Monate.

Gemessen wird mit dem Gerät Dräger Alcotest 7110 Evidential, welches den Anteil des Alkohols in der Atemluft misst. Dieses Messgerät ist im Übrigen ist das einzige von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassene Messgerät, welches vor Gericht Bestand hat.
Der Messvorgang läuft zwar automatisch ab, aber von den Messbeamten muss einiges beachtet werden, da das Messergebnis beeinflusst werden kann durch zum Beispiel Restalkohol in der Mundhöhle, Verwendung von Mundwasser, Atemspray, etc.

Die Rechtsprechung spricht hier von der so genannten relativen Fahruntüchtigkeit. Diese kann sogar bei Ausfallerscheinungen (zum Beispiel Schlangenlinien fahren, extremes langsam fahren) oder Bewegungsanormalitäten wie zum Beispiel torkeln ab 0,3 ‰ angenommen werden.
Die Fahruntüchtigkeit wird jedoch hier nach der Maßgabe des Einzelfalles, also individuell beurteilt.

Das Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit wird mit einem Bußgeld ab 250,- EUR und zwei Punkten in Flensburg sanktioniert. Ab 0,5 Promille kommt ein Fahrverbot von einem Monat hinzu.

 ...als Verkehrsstraftat (z.B. Trunkenheit im Verkehr), auch als „Trunkenheitsfahrt“ bezeichnet 


Ab 1,1 ‰ spricht die Rechtsprechung von der so genannten absoluten Fahruntüchtigkeit. Dies betrifft den motorisierten Verkehr. Bei Radfahrern wird im Übrigen erst ab 1,6 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit angenommen.

Hier werden Straftatbestände verwirklicht; es drohen Geldstrafen bis hin zu einer Freiheitsstrafe und der Entzug der Fahrerlaubnis. Der Nachweis erfolgt hier durch eine Blutentnahme, gegen die man übrigens keine Einwände erheben kann. Diese kann zur Not mit dem Einsatz von Gewalt durchgesetzt werden.
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Was droht?

Wird z.B. ein Ersttäter Schlangenlinien fahrend angehalten und die Blutprobe ergibt einen Wert von 1,61 ‰, dann droht diesem eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von durchschnittlich 40 Tagessätzen; der Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von ca. 9 - 11 Monaten, 3 Punkte in Flensburg (die bleiben im  Fahreignungsregister 10 Jahre stehen!).

Ab einem Wert von 1,6 Promille aufwärts muss im Falle des Entzugs der Fahrerlaubnis und anschließender Neubeantragung nach Ablauf der Sperre eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) absolviert werden

Bei mehreren entsprechenden Vorverurteilungen kommt auch eine Freiheitsstrafe in Betracht.

Selbst als Fahrradfahrer kann man wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt werden, Punkte bekommen und  und seinen Führerschein verlieren!

Bei beiden Verfahren besteht die Möglichkeit der Überprüfung der Messung durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten, falls die ermittelte Blutalkoholkonzentration (BAK) oder der Wert einer Atemalkoholmessung in Zweifel gezogen wird.

 Haben Sie Fragen zur Erfolgsaussicht der Verteidigung bei einer Trunkenheitsfahrt? Rufen Sie mich zur kostenfreien Ersteinschätzung an: 06441 3078677

 

Tags: Fahranfänger, Alkohol, Fahruntüchtigkeit, Trunkenheitsfahrt, Alkohol im Straßenverkehr