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Was ist ein Totalschaden?

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten höher sind, als der Wiederbeschaffungswert.  Ebenso, wenn die Reparaturkosten den sog. Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigen.

Bei einem Totalschaden hat der Geschädigte normalerweise lediglich Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand.
Gerade hier kommt es in letzter Zeit oft zu erheblichen Abzügen seitens der Haftpflichtversicherer, wenn diese nämlich Restwertgebote aus einer überregionalen Restwertbörse einholen und Reparaturschäden dadurch einfach zu Totalschäden erklären und damit den Schadenersatz nicht unerheblich reduzieren. Dann ist der Geschädigte ohne fachliche Beratung meist nicht in der Lage zu prüfen, welchen Schadenbetrag er denn mit Erfolgsaussicht beanspruchen kann.

Die Regulierung eines Totalschadens kann unterschiedlich erfolgen, d.h. mit fachgerechter Reparatur, ohne Reparatur oder mit Verkauf des Unfallfahrzeuges.

Ich habe einen Totalschaden, will aber trotzdem reparieren lassen. Geht das?

Es gibt auch eine Ausnahme, nämlich das sog. Integritätsinteresse des Geschädigten, auch als "130% - Opfergrenze" bezeichnet:
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, dann kann der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen  vom gegnerischenHaftpflichtversicherer auch im Totalschadensfall die Kosten einer fachgerecht und vollständig ausgeführten Reparatur verlangen.

Mit Neuteilen ist eine Reparatur zu teuer. Können auch Gebrauchtteile verbaut werden? 

Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte auch die über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten verlangen kann, wenn bei Verwendung altersentsprechender und funktionsfähiger Gebrauchtteile der vom Sachverständifgen vorgegebene Reparaturweg eingehalten wird und in dem Fall die tatsächlichen Reparaturkosten die 130%-Grenze nicht überschreiten. 

Totalschaden und Verkauf des Unfallfahrzeugs

Soll jedoch das verunfallte Fahrzeug verkauft werden soll, dann darf dies zu dem Restwert erfolgen, den der Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat.
Dies jedenfalls solange, wie der gegnerische Haftpflichtversicherer noch kein höheres Kaufangebot übermittelt hat und die Annahme zumutbar ist.
Zur Sicherheit empfiehlt sich im Verkaufsfalle ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug.

Fragen zur Regulierung eines Totalschadens beantwortet Ihnen Rechtsanwalt Romanus Schlemm gern.

Lesen Sie weiter beim Thema Wertminderung.

 

 

Tags: Wiederbeschaffungswert, Wiederbeschaffungsaufwand, Totalschaden