Geblitzt! Was tun?
Der Fachanwalt für Verkehrsrecht hilft!

Das Wahlrecht des Geschädigten

Im Falle eines Reparaturschadens kann der Geschädigte wählen, ob er sein verunfalltes Fahrzeug

  • in einer Fachwerkstatt
  • einer freien Werkstatt
  • oder auch selbst

reparieren lassen möchte.

Haftpflichtversicherer haben kein Recht, einen bestimmten Reparaturweg oder gar eine bestimmte Werkstatt vorzuschreiben.

Der Geschädigte kann sein Fahrzeug daher auch

  • unrepariert lassen und - falls es betriebs- und verkehrssicher ist - einfach weiter fahren.
  • nur teilweise reparieren (Teilreparatur)
  • unrepariert verkaufen 

Achtung: Kürzungen der Haftpflichtversicherer bei Reparaturschäden, insbesondere bei den Stundensätzen bzw. Stundenverrechnungssätzen (z.B. auf regionale Durchschnittssätze) sowie bei den Ersatzteilaufschlägen bzw. UPE-Aufschlägen, gehören hier leider zur Tagesordnung.

Die Mehrwertsteuer wird nur nach entsprechendem Anfall (d.h. bei Vorliegen Reparaturrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer) erstattet. 

Kompliziert? Dann zum Fachmann in Sachen Unfallregulierung!

Der juristische Laie hat mangels Fachkenntnis und Kenntnis der in den letzten Jahren ergangenen wichtigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Unfallregulierung ohne fachliche Hilfe kaum eine Chance, seinen Unfallschaden selbst zu regulieren.

Fragen zur Regulierung eines Reparaturschadens beantwortet Ihnen Rechtsanwalt Romanus Schlemm gern.

Lesen Sie weiter in der Rubrik Totalschaden.

Tags: Teilreparatur, Stundensätze, Reparaturschaden