Zeugnisverweigerungsrecht vs Auskunftsverweigerungsrecht
Für wen gilt das Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO?
- Verlobte
- Ehepartner - auch wenn die Ehe geschieden wurde
- eingetragene(r) Lebenspartner(in)
- Verwandte in grader Linie:
- in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert
Das Zeugnisverweigerungsrecht ist nicht zu verwechseln mit dem
Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO
- jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;
- jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;. das gilt somit für den nach der Überschrift "Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO" oben aufgelisteten Personenkreis.
Wo gelten diese Rechte?
Grundsätzlich gelten diese Rechte bei Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und auch Ordnungswidrigkeitsverfahren bzw. Bußgeldverfahren. Beispiele:
- Der private Halter eines Fahrzeugs erhält einen Zeugenfragebogen oder einen Anhörungsbogen in einem Bußgeldverfahren bzw. einer Verkehrsordnungswidrigkeit
- Der Firmenhalter (zB. GmbH) eines Fahrzeugs erhält einen Zeugenfragebogen in einem Bußgeldverfahren bzw. einer Verkehrsordnungswidrigkeit
- Befragung durch Polizeibeamte vor Ort, zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall
- Befragung durch Staatsanwaltschaft oder einen Richter im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens
- in der Hauptverhandlung einer Strafsache oder einem Bußgeldverfahren
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Tags: Bußgeldverfahren, Zeugnisverweigerungsrecht, Auskunftsverweigerungsrecht, Anhörungsbogen, Zeugenfragebogen