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Zeugnisverweigerungsrecht vs Auskunftsverweigerungsrecht

Für wen gilt das Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO?

  • Verlobte
  • Ehepartner - auch wenn die Ehe geschieden wurde
  • eingetragene(r) Lebenspartner(in)
  • Verwandte in grader Linie:
  • in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert

 Das Zeugnisverweigerungsrecht ist nicht zu verwechseln mit dem

 Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO

  •  jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;
  •  jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;.  das gilt somit für den  nach der Überschrift  "Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO" oben aufgelisteten Personenkreis.

Wo gelten diese Rechte?

 Grundsätzlich gelten diese Rechte bei Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und auch  Ordnungswidrigkeitsverfahren bzw. Bußgeldverfahren. Beispiele:

  • Der  private Halter eines Fahrzeugs erhält einen Zeugenfragebogen oder einen Anhörungsbogen in einem Bußgeldverfahren bzw. einer Verkehrsordnungswidrigkeit
  • Der  Firmenhalter (zB. GmbH) eines Fahrzeugs erhält einen Zeugenfragebogen  in einem Bußgeldverfahren bzw. einer Verkehrsordnungswidrigkeit
  • Befragung durch Polizeibeamte vor Ort, zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall
  • Befragung durch Staatsanwaltschaft oder einen Richter im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens
  • in der Hauptverhandlung einer Strafsache oder einem  Bußgeldverfahren

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Tags: Bußgeldverfahren, Zeugnisverweigerungsrecht, Auskunftsverweigerungsrecht, Anhörungsbogen, Zeugenfragebogen