Ab jetzt gibt´s Punkte
Bei sog. schwerwiegenderen Verstößen, wie z. B. einem Geschwindigkeitsverstoß mit einem PKW oder Motorrad außerhalb geschlossener Ortschaften ab 21 km/h erhält der Betroffene zunächst eine sog. Anhörung im Bußgeldverfahren. Ab dann drohen Punkte in Flensburg.
Post von der Behörde ... Zustellung eines Bußgeldbescheids
Nach der Anhörung wird i. d. R. ein Bußgeldbescheid förmlich (durch Zustellungsurkunde) zugestellt. Dieser muss bestimmte inhaltliche Mindesterfordernisse erfüllen.
Mit dem Erlass des Bußgeldbescheids wird die laufende Verjährung bzgl. des in dem Bußgeldbescheid aufgeführten Betroffenen unterbrochen, sofern die Zustellung binnen 2 Wochen erfolgt; ansonsten durch die Zustellung. Gegen einen Bußgeldbescheid kann binnen 2 Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden.
Frist beachten
Die 2-wöchige Frist beginnt bereits mit der Zustellung oder der Niederlegung beim zuständigen Postamt und nicht erst, wenn der Bescheid später bei der Post abgeholt wird! Achtung: Niederlegung in den Briefkasten lässt ebenfalls die Frist beginnen!
Achtung Rechtskraft:
Hier ist Vorsicht bei der Fristenüberwachung geboten. Bei verspätetem Einspruch wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und man kann dagegen – mit Ausnahme eines erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrags – nichts mehr unternehmen.
Dies gilt auch für mit dem Bußgeld einhergehenden Punkte. Die Rechtskraft tritt auch ein, wenn man selbst den Verkehrsverstoß gar nicht begangen hat (z. B. Auto an Freund verliehen und dieser wird geblitzt).
Hier können weitere Probleme insbesondere dann auftreten, wenn mit dem Bußgeldbescheid z. B. ein Fahrverbot ausgesprochen wurde.
Unsere Vorgehensweise (bei z.B. dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung)
Im Falle der Mandatserteilung fordern wir zunächst die Ermittlungsakte an und prüfen den Vorgang juristisch sowie insbesondere dahingehend, ob Verjährung eingetreten ein könnte.
Des Weiteren prüfen wir, ob bei der Geschwindigkeitsmessung Anlass für Fehler, wie zum Beispiel einer Fehlmessung, einer Fehlbedienung oder nicht ordnungsgemäßer Durchführung der Messung, bestehen. Des weiteren wird die Fotoqualität hinsichtlich einer möglichen Fahrererkennung geprüft.
Soweit bereits ein Bußgeldbescheid ergangen ist, legen wir Einspruch ein. Danach erfolgt eine Besprechung mit dem Mandanten über die Erfolgsaussicht des weiteren Vorgehens. Sollten sich Anhaltspunkte für eine Fehlmessung oder anderweitige Angreifbarkeit der Messung ergeben, beauftragen wir nach entsprechender Absprache einen Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik mit der entsprechenden Begutachtung.
Für den Fall, dass eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht, erfolgt unsererseits eine Deckungsanfrage. Der Abschluss eine Verkehrsrechtsschutzversicherung ist übrigens unbedingt empfehlenswert; am besten mit freier Anwaltswahl und ohne Selbstbeteiligung. Existiert eine solche Rechtschutzversicherung, dann muss diese im Falle eines fahrlässigen Verstoßes in der Regel die kompletten Verfahrenskosten, Rechtsanwaltsgebühren und erforderlichenfalls Sachverständigenkosten tragen.
Für Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Romanus Schlemm gern zur Verfügung.
Weitere Informationen zum Ablauf eines Verwarnungsgeldverfahrens
Tags: Bußgeldbescheid, Bußgeldverfahren, Einspruch, Anhörung