Geblitzt! Was tun?
Der Fachanwalt für Verkehrsrecht hilft!

VIDIT VKS 3.0 Abstandsmessung

Bezeichnung:  VIDIT VKS 3.0 VKS 30

Funktion:

Auf der Autobahn wird vor einer Brücke ein Fahrbahnabschnitt markiert und vermessen. Nach entsprechender Einrichtung der Messstelle wird dann der Verkehrsfluss von einer auf einer Autobahnbrücke befindlichen Videokamera digital aufgezeichnet. Mit einer weiteren fernsteuerbaren Kamera (oft in der Mittelleitplanke vor einem Brückenpfeiler platziert und kaum erkennnbar) erfolgt die Aufzeichnung vom Fahrer und Kennzeichen des Fahrzeugs. Die Messstelle kann auch in einer Kurve, Kuppe oder Senke liegen.  Die Messstellen können in 2D oder 3D angelegt werden.

Einsatz:
2-Kamera-Betrieb (siehe oben) von einer Autobahnbrücke. Einfahrt in den Erfassungsbereich  bei ca.250 m Entfernung. Die Auswertung erfolgt mit der zugelassenen Auswertesoftware Versionen 3.1. oder 3.2.  Abstandsverstöße und auch Geschwindigkeitsverstöße können so erfasst werden.

Mögliche Fehler: 

photogrammetrische Auswertung , Dokumentation, Fahreridentifikation auf Grund Verdeckungen etc. fraglich.

Eine Überprüfung des Messvorgangs durch einen Sachverständigen für Verkehrstechnik ist möglich.

Update 8/2019

Bei einer vorgeworfenen Abstandsunterschreitung von weniger als 3/10 des halben Tachoabstands droht 1 Monat Fahrverbot! In einem solchen Fall könnte sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens evt. lohnen. Begutachtungen haben schon ergeben, dass ein 3/10-Verstoß nicht auf der gesamten erfassbaren Strecke von 250-300 Meter vorgelegen hat. In einem solchen Fall kann die Chance bestehen, dass drohende Fahrverbot von einem Monat in Wegfall geraten zu lassen!


Besonderheiten:

Es wird nicht geblitzt, sondern digital aufgezeichnet. Das Tatvideo wird für die anschließende Auswertung mit digitalen Zeitwerten kodiert. Beweisclips für Rechtsanwälte bzw. Gerichte sowie Einzelbilder der Betroffenen werden gefertigt.

Nach Herstellerangabe können auch durch Ermittlung der Differenzgeschwindigkeit sog. "Elefantenrennen" erfasst werden.

Rechtsprechung (Auszug):

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03. November 2017, Aktenzeichen 3 Rb 6 Ss 681/17:Es handelt sich um ein standardisiertes Messverfahren 

Ist das Messfoto - etwa aufgrund schlechter Bildqualität (z.B. erheblicher Unschärfe) oder aufgrund seines Inhalts - zur Identifizierung des Betroffenen nur eingeschränkt geeignet, so hat der Tatrichter, trotz ordnungsgemäßer Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. (Krenberger, jurisPR-VerkR 5/2018 Anm. 5)

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Tags: VKS 3.0, Abstandsmessung, Brückenabstandsmessung, Elefantenrennen