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Neue Wege: Handyverbot auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts

Wer beim Telefonieren am Steuer erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 40,- € und einem Punkt in Flensburg rechnen.

Die gesetzliche Regelung ist eindeutig: § 23 Absatz 1a Satz 1 StVO untersagt dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.

Die Rechtsprechung ist da auch ziemlich streng; mit einem Bußgeld belegt wird zum Beispiel auch, wer ein Mobiltelefon zur Hand nimmt, dessen Akku leer ist und man deshalb gar nicht hätte telefonieren können (OLG Köln). Auch das Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet sind gleichermaßen bußgeldbedroht.

Ein Richter beim Amtsgericht Gummersbach hält die oben aufgeführte Gesetzesregelung für verfassungswidrig.
Nachdem ein Betroffener gegen einen entsprechenden Bußgelbescheid Einspruch eingelegt hatte und das Verfahren bei ihm landete, schlug der Richter einen ungewöhnlichen Weg ein, indem er die Akte dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegte, da er die Auffassung vertrat, dass die gesetzliche Regelung des § 23 Absatz 1a Satz 1 StVO verfassungswidrig sei.

Der Richter vertrat die Argumentation, dass es beispielsweise nicht verboten ist,freihändig zu fahren; mit einer Hand oder sogar mit zwei Händen während des Fahrbetriebs bewegliche Sachen im Fahrzeug umzuräumen oder auch ein Autoradio von Hand oder auch per Fernbedienung zu bedienen und dabei Gespräche zu führen und/oder Musik zu hören, so dass ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 und den aus Artikel 3 des Grundgesetzes abgeleiteten Gleichheitsgrundsatz zu beklagen sei.

Nun darf mit Spannung erwartet werden, was das Bundesverfassungsgericht dazu sagen wird.

Link zur Entscheidung des Amtsgerichts Gummersbach