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Freispruch - Tatfoto darf nicht verwertet werden!

Wir berichteten überdie überraschende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 11.08.2009, welche einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsverstoß aufhob, da das Tatfoto bzw. die Videosequenz verdachtsunabhängig durch Video-Fotografieren des Verkehrs gewonnen wurde.


Das Amtsgericht Lünen hat nun durch Beschluss vom 14.10.2009, AZ 16 OWi-225 Js - entschieden, dass ein Tatfoto, welches aufgrund einer - ebenfalls verdachtsunabhängigen -  Verkehrsüberwachung durch Videoaufzeichnung und somit unter Verstoß gegen ein verfassungsrechtlich begründetes Beweiserhebungsverbot gewonnen wurde - nicht verwertet werden darf.
Auch in diesem Fall wurde das Tatfoto mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS gefertigt, und zwar im Januar 2009.

Das AG Lünen sieht hier ebenfalls ein Beweisverwertungsverbot des gewonnenen Tatfotos.

Das Amtsgerichts Lünen begründete das Beweisverwertungsverbot dahingehend, dass es sich bei der vorgeworfenen Tat nicht um eine Straftat von erheblicher Bedeutung, sondern lediglich um eine Ordnungswidrigkeit gehandelt habe, so dass schließlich das Interesse des Staates an der funktionierenden Strafrechtspflege hinter dem im Grundgesetz verankerten Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zurücktreten müsse.

Mit Spannung darf nun erwartet werden, ob sich diese Rechtsprechung festigt und wie die Oberlandesgerichte im Falle von Rechtsbeschwerden reagieren werden.

 

Link zum Urteil des Amtsgerichts Lünen (PDF)