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Lasermessung Leivtec XV2 - Verfahren von AG Grimma -Zweigstelle Wurzen- eingestellt

Das AG Grimma -Zweigstelle Wurzen- hatte über eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV2 zu entscheiden.xv-2-web

Das Amtsgericht nahm in seiner Entscheidung Bezug auf wiederholte Vernehmungen mehrerer Messbediensteter hinsichtlich der Begründung eines Anfangsverdachtes. Es kam zu dem Ergebnis, dass belastbare und objektivierbare Feststellungen hinsichtlich der Begründung eines Anfangsverdachtes - auch bei recht hohen Geschwindigkeiten- nicht möglich seien.

Das Gericht nahm weiter Bezug auf ein Sachverständigengutachten, in welchem festgestellt wurde, dass die mit dem Geschwindigkeitsmessgerät gefertigten Videoaufnahmen mit einem handelsüblichen Videorecorder ohne weiteres identifizierbar abspielen seien.

 

insgesamt kam es zu dem Ergebnis, dass das System Leivtec XV2 grundsätzlich ungeeignet erscheine zur Herstellung von prozessual verwertbaren Aufnahmen des Betroffenen.

Das Verfahren wurde schließlich durch Beschluss eingestellt.

Quelle: Burhoff online; Beschluss des Amtsgerichts Grimma - Zweigstelle Wurzen- vom 14.8.2011, AZ 9 Owi 151 Js 59374/10

 

Fazit:

Geschwindigkeitsüberschreitungen, gemessen mit Leivtec XV2  sollten daher kritisch betrachtet werden. Es handelt sich hierbei um ein laserbasiertees Geschwindigkeitsmessgerät mit Videoaufzeichnung. Mehr über die Funktion dieses Geschwindigkeitsmessgeräts erfahren Sie hier.