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Neues vom Einseitensensor ESO ES 3.0: 3 x Freispruch nach Geschwindigkeitsmessung

Obschon das Messverfahren mit diesem Gerät als standardisiertes Messverfahren angesehen wird, gibt es 3 aktuelle Entscheidungen, welche sich mit Geschwindigkeitsmessungen durch den Einseitensensor ESO ES 3.0. auseinandersetzten und es in jedem Fall einen Freispruch mit nahezu gleichlautender Argumentation gab:


 

  1. Amtsgericht  Kaiserslautern; Urteil vom 14.03.12, AZ 6270 Js 9747/11.1 Owi (Quelle zfs 7/12 S. 407-408; Urteil): In diesem Verfahren wurde die Messung durch einen Sachverständigen begutachtet. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass lediglich eine reine Plausibilitätskontrolle möglich sei, da eine genaue Überprüfung der Messung, wie dies bei anderen Messgeräten, deren Funktionsweise bekannt sei, hier nicht möglich sei. Das Gericht begründete den Freispruch mit der Argumentation, dass es aufgrund der Tatsache, dass die Funktionsweise des Gerätes weder abstrakt noch konkret bekannt sei, seine Pflicht zur Beweiswürdigung weder abstrakt und konkret hätte wahrnehmen können. Es vertrat die Auffassung, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 GG) dann tangiert sei, wenn die für die Ausübung dieses Rechts unverzichtbaren Informationen geheimgehalten würden.

  2. Amtsgericht Groß-Gerau; Urteil vom 5.3.2012, AZ 30 OWI - 1439 Js 51481/10: Auch in diesem Verfahren erfolgte eine Begutachtung und zudem noch eine Beweisaufnahme, in welcher ein sachverständiger Zeuge des Herstellers zur Messwertbildung befragt wurde. Im Endergebnis vertrat das Gericht die Auffassung, dass es nicht ermittelbar sei, wie die gemessene Geschwindigkeit mit dem Messgerät ESO ES 3.0 im einzelnen ermittelt würde. Es bliebe bei der Feststellung, dass eine große Wahrscheinlichkeit bestünde, dass möglicherweise eine richtige Geschwindigkeitsmessung erfolgt sein könnte; es jedoch weder überprüfbar sei, wie im einzelnen der Messwert der Geschwindigkeit ermittelt wird und wie im einzelnen Fehlermessungen ausgeschlossen werden könnten. Quelle: Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau;  AZ 30 OWI - 1439 Js 51481/10

  3. Amtsgericht Landstuhl; Urteil vom 3. Mai 2012, AZ 4286 Js 1 2300/1 (Quelle zfs 7/12 S.408-410: Auch in diesem Verfahren wurde ein Sachverständiger mit der Überprüfung der Messung beauftragt. Der Leitsatz des zfs gibt an, dass das Messverfahren mittels ESO ES 3.0 keine gerichtsverwertbaren Beweise liefere und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, da der Hersteller genaue Angaben darüber verweigere, wie die Messung erfolge.

 

Fazit: Man darf gespannt sein, ob weitere Entscheidungen dieser Art folgen.