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Geblitzt auf gesperrtem Fahrstreifen - Fahrverbot trotz Sperrung?

Der Fall:

Ein Autofahrer befuhr die dreispurige A 2 in Fahrtrichtung Dortmund. Die Besonderheit: auf der mittleren und rechten Fahrspur war auf einer vor dem Streckenbabschnitt befindlichen Schilderbrücke eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h angezeigt worden; die von dem Pkw- Fahrer befahrene linke Spur war zum Benutzen  gesperrt durch entsprechende Anzeige auf der Schilderbrücke (rotes Dauerlichtzeichen: rote gekreuzte Schrägbalken). Er wurde mit 124 km/h auf der linken Fahrspur geblitzt.  

Die Besonderheit:

Der Autofahrer befuhr nicht nur eine gesperrte Fahrspur bzw. gesperrten Fahrstreifen, sondern wurde auch noch dort aufgrund der Geschwindigkeitsbeschränkung für die anderen beiden Fahrspuren, die jeweils über den Fahrspuren in der Wechselverkehrszeichenanlage angezeigt wurde, geblitzt. Jetzt stellte sich in Frage, wie dies bußgeldrechtlich zu beurteilen war. Für das Befahren der gesperrten Fahrspur wäre ein Bußgeld von 90,00 € und einen Punkt anzusetzen; die Geschwindigkeitsüberschreitung um 44 Stundenkilometern wird normalerweise mit einem Bußgeld von 160,00 €, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten geahndet.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht Helmstedt verurteilte den Autofahrer schließlich zu einer Geldbuße von 170,00 €  und einem Monat Fahrverbot.  Es vertrat die Argumentation, dass derjenige der auf derselben Strecke (bei der ein Fahren aufgrund der Sperrung gar nicht gestattet ist) einen Spurverstoß begeht, nicht besser gestellt werden könne als derjenige der mit ebenso hoher Geschwindigkeit eine zumindest befahrbare Spur der dreispurigen Autobahn benutzt.

Quelle: AG Helmstedt, Urteil vom 14. Juni 2016 – 15 OWi 902 Js 6629/16 – via  juris

 

 

 

Tags: Fahrverbot, Fahrstreifen