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AG Grimma: Beweisverwertungsverbot bei Geschwindigkeitsmessung durch ESO ES 3.0

Wir berichteten bereits über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welches ein Bußgeldbescheid betreffend einer Geschwindigkeitsmessung durch Videoaufzeichnung mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS aufgehoben hat.

Nun gibt es eine erste Entscheidung eines Amtsgerichts (AG Grimma) vom 31.08.2009, Aktenzeichen: 3 OWI 166 JS 35228/09, betreffend eines anderen Geschwindigkeitsmessverfahrens, nämlich ESO ES 3.0 (Einseitensensor bzw. Lichtschranke).

Das AG Grimma kam zu dem Ergebnis, dass in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels Lichtschranke ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist, da ein Frontfoto zur Täteridentifizierung gefertigt wird.

Quelle: ADAJUR Newsletter