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OLG Düsseldorf: Kein Beweisverwertungsverbot bei Abstandsmessung mit ViBrAM

Das OLG Düsseldorf hatte am 18.01.2011 über eine Rechtsbeschwerde betreffend einer Verurteilung wegen Unterschreitens des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu entscheiden.

Dem betroffenen Autofahrer wurde zur Last gelegt, eine Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes mit seinem Alfa Romeo begangen zu haben.

Die Messung erfolgte durch das Video-Brücken Abstands-Messverfahren (ViBrAM). Von diesem System wurde sein Fahrzeug erfasst und es erfolgte eine Videoaufzeichnung, welche im Verfahren verwendet wurde.

Der Autofahrer war der Auffassung, dass durch die Verwertung der Videoaufzeichnung zum Beweis des gegen ihn erhobenen Vorwurfes ein Verstoß gegen sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vorgelegen habe.

Das OLG sah dies jedoch anders. In dem Beschluss erfolgte eine detaillierte Schilderung des Ablaufs einer Messung mit diesem System. Im Ergebnis verneinte das OLG eine verdachtsunabhängige Aufzeichnung und sah die Begründung eines Anfangsverdachts bei diesem System als gegeben an, so dass ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der Verwendung der angegriffenen Aufzeichnung verneint wurde.

Hier geht´s zu dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 18.1.2011, AZ IV-3 RBs 152/10 im Volltext
(Quelle: Entscheidungsdatenbank Justiz NRW)