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Geblitzt mit Poliscan Speed: Zweifel an der Korrektheit der Messung - Verfahren eingestellt

Der Fall:

Eine Mandantin wurde mit dem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan Speed auf der A 66 geblitzt. Es wurde eine foto-poliscan-speed-kleinGeschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h (nach Abzug der Toleranz) vorgeworfen. Im Verfahren vor der zuständigen Bußgeldbehörde erging ein Bußgeldbescheid über € 120,00 Bußgeld und 1 Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg.

Das Beweisfoto war von relativ guter Qualität; eine Fahreridentifikation war damit möglich.

Nach Einspruchseinlegung erfolgte Abgabe an das Amtsgericht Frankfurt.

Der ö.b.u.v. Sachverständige für Verkehrsmesstechnik Dipl.-Ing. Roland Bladt, Hohenahr, wurde mit der technischen Begutachtung des Messvorgangs beauftragt. Der Sachverständige teilte im Termin vor dem Amtsgericht mit, dass möglicherweise fehlerhafte Messwertbildungen bei Fahrzeugen mit Stufenprofil, schräger Fahrzeugkontur (z.B. Mercedes A-Klasse) oder an der Seite des Fahrzeuges, durch die neueste Auswertesoftware erkannt und deshalb unterdrückt werden.

Er bekundete, dass derzeit in Deutschland  eine "alte" und neue Betriebssoftware zugelassen und im Einsatz seien, nämlich:

  • Softwareversion 1.5.5 (Betriebssoftware)
  • Softwareversion 3.2.4 (Betriebssoftware)

Seit 23.07.2014 darf zur Auswertung der Falldateien mit der Softwareversion 3.2.4 jedoch nur noch die neueste Auswertesoftware

  • TUFF-Viewer Softwareversion 3.45.1

eingesetzt werden.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung mit der alten Betriebssoftware 1.5.5. Im Gegensatz zu der alten Softwareversion 1.5.5 speichert die neueste Version 3.2.4 weitere zusätzliche Messdaten. Nur mit diesen zusätzlichen Messdaten, so der Sachverständige, sei die aktuell zugelassene Auswertesoftware 3.45.1 in der Lage, mögliche fehlerhafte Messwertbildungen zu interpretieren und zu unterdrücken. Dies unterbleibt jedoch mangels entsprechender Messdaten bei einer Auswertung einer mit der Version 1.5.5 gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung.

Die Konsequenz:
Nach Auffassung des Sachverständigen könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass Messungen mit der - messtechnisch identischen - Softwareversion 1.5.5 auch unterdrückt worden wären, wenn das Geschwindigkeitsmessgerät wie bei Verwendung der neueren Softwareversion 3.2.4 die Zusatzdaten ausgeben und bei der Auswertung mit der Auswertesoftware 3.45.1 als nicht gerichtsverwertbar einstufen würde.

Im Endergebnis verblieben beim Amtsgericht Zweifel an der Korrektheit der Messung und das Verfahren wurde eingestellt.

Fazit:
Geschwindigkeitsüberschreitungen, gemessen mit Poliscan Speed und der Softwareversion 1.5.5 sollten nach Auffassung des Sachverständigen Bladt grundsätzlich nicht mehr verwertet werden.

Messungen sind sachverständigerseits  überprüfbar. Dies kann insbesondere dann lohnenswert sein, wenn Punkte in Flensburg und/oder ein Fahrverbot vermieden werden kann.

Tags: Poliscan Speed, Stufenprofilmessung, Fehlmessung