Winterreifenpflicht verschärft - Bußgeld jetzt auch für Fahrzeughalter
Nach Gesetzesänderung der StVO; StVZO und des Bußgeldkataloges zum 01.06.2017 gilt jetzt eine verschärfte Winterreifenpflicht.
Die Neuregelung in der Übersicht:
- Einführung von verbindlichen Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit von Winterreifen
- Nachweis durch das sog. "Alpine"-Symbol auf dem Reifen (Piktogramm Berg mit Schneeflocke, siehe rechts)
- Es gibt eine Übergangsfrist für M+S-Reifen, die bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden bis zum 30.09.2024
- Es wurde ein Bußgeld von € 75 (mit einem Punkt in Flensburg) für den Fahrzeughalter eingeführt
- Das Bußgeld droht, wenn wenn der Halter zulässt oder anordnet, dass sein Fahrzeug bei Schnee oder Glatteis ohne Winterreifen gefahren wird
Es gibt auch Ausnahmen:
Ausnahmen gelten z.B. für einspurige Fahrzeuge (z.B. Motorräder, Motorroller), motorisierte Krankenfahrstühle
- Aber: Für diese Fahrzeuge gilt eine erhöhte Sorgfaltspflicht für das Fahren ohne Winterreifen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte
- Der Fahrer muss vor Fahrtantritt überprüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen (z.B. das Fahrtziel ist mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar)
- Es muss bei solchen Fahrten ein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte der gefahrenen Geschwindigkeit in Meter einhalten werden (halber Tachowert)
- Es darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden
Quelle Text und Piktogramm: "Neuregelung von Winterreifen", Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Tags: Winterreifen, Winterreifenpflicht