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Rotlichtverstoß mit Fahrverbot - "Gefühlsmäßige" Schätzung eines Polizeibeamten ist nicht ohne weiteres ausreichend

Der Fall:

Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht Paderborn wegen "fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens und Gefährdung Anderer - die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde -". zu  einem Bußgeld von  € 320,00, 2 Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot  verurteilt.

Der vorgeworfene Rotlichtverstoß hatte seine Grundlage in der Aussage eines Polizeibeamten, der eine Rotlichtphase von 3-5 Sekunden schätzte.

 

Die Entscheidung:

Das OLG Hamm sah zwar auch einen "normalen" Rotlichtverstoß (Anmerkung: Bußgeld € 90,00 1 Punkt und kein Fahrverbot); gab aber der Rechtsbeschwerde teilweise statt, da es Rechtsfehler in Form einer lückenhaften Beweiswürdigung hinsichtlich der festgestellten Rotlichtzeit bzw. Rotlichtphase  erkannte. 

Das OLG Hamm vertrat die Auffassung, dass für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes die bloße gefühlsmäßige Schätzung eines den Rotlichtverstoß zufällig beobachtenden (ggf. in der Verkehrsüberwachung erfahrenen) Polizeibeamten alleine nicht genügt, um zuverlässig entscheiden zu können, ob nur ein einfacher oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt.

Das OLG vermisste  eine kritische Würdigung des Beweiswertes der Aussagen und verwies den Fall an das AG Paderborn zurück.

Quelle: Beschluß des OLG Hamm v. 24.10.2017, Aktenzeichen 4 RBs 404/17, III-4 RBs 404/17 - juris

 

Fazit:

Wird der Vorwurf eines Rotlichtverstoßes nur auf eine Zeugenaussage gestützt, also ohne "Blitzerbild" einer Rotlichtmessung, ist eine kritische Würdigung der zur Anzeige führenden Zeugenaussage geboten.

Info zu den Rechtsfolgen von Rotlichrverstößen gibt´s hier.

 

 

 

 

Tags: Rotlichtverstoß Fahrverbot