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Ich bremse auch für Tiere - AG Dortmund lehnt (Mit)Haftung des Vorderfahrzeugs bei Auffahrunfall ab

Der Fall:

Zwei Fahrzeuge stand vor rotlichtanzeigenden Ampel. Nach Umschalten auf grün fuhren beide los; das Vorderfahrzeug bremste dann plötzlich ab und es kam zum Auffahrunfall. Der Fahrer des vorderen Fahrzeugs gab an, er habe für eine auf der Fahrbahn befindliche Taube gebremst, die er nicht habe überfahren wollen.

Die Entscheidung:

Der Fall landete vom Amtsgericht Dortmund. Dieses vertrat die Auffassung, dass das Bremsen für eine Taube nicht ohne zwingenden Grund erfolgt sei; dem Fahrer des abbremsenden Fahrzeugs war das Überfahren der Taube nicht zuzumuten. Nach der vom Amtsgericht vorgenommenen Abwägung der gefährdeten Rechtsgüter hatte die mit dem Bremsvorgang einhergehende Gefahr von Sachschäden an dem eigenen, als auch einem fremden Fahrzeug keinen Vorrang vor dem Tierwohl. Das Amtsgericht ging davon aus, dass der Unfall vielmehr durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug verursacht worden sei.

Quelle: zfs 1/19; S. 18-20, Urteil des AG Dormund v. 10.07.2018, Az 425 C 2388/18

 

 

Tags: Auffahrunfall, Tierwohl, Sicherheitsabstand