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AG Grimma - Zweigestelle Wurzen - Beweisverwertungsverbot für von Geschwindigkeitsmessgerät ESO ES 1.0 gefertigte Lichtbilder

Wir berichteten über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, welches einen Bußgeldbescheid gekippt hatte, welchem eine Videoüberwachung von Autobahnverkehr zugrunde lag. Zu den Entscheidungen der Amtsgerichte Gifhorn, Güstrow, Ludwigslust und Lünen) betreffend Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen ist jetzt ein Urteil des AG Grimma, Zweigestelle Wurzen, v. 20.10.09; ASZ 003 Owi 153 Js 34830/09 dazu gekommen.

In dem zur Entscheidung stehenden Fall ging es um dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung, gemessen mit der Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage von ESO,  ES 1.0. (Anmerkung hierbei handelt es sich um die Vorgängerversion des Geschwindigkeitsmessgeräts ES 3.0).

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass dem Betroffenen die Tat nicht nachgewiesen werden konnte, da das von der Messanlage gefertigte Foto nicht zu einer Identifizierung des Fahrers herangezogen werden darf. Das Gericht sah auch hier bezüglich der von dem Geschwindigkeitsmessgerät gefertigten Bilder ein Beweisverwertungsverbot.


Zur Entscheidung des AG Grimma