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AG Jülich: Geblitzt mit Leivtec XV3 - Freispruch, da Messung nicht überprüft werden kann

 

Der Fall:

Ein Autofahrer wurde mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 geblitzt (vorgeworfener Geschwindigkeitsverstoß 37 km/h nach Abzug der Toleranz). Der Fall landete schließlich vor dem Amtsgericht (AG) Jülich.  Das Amtsgericht ließ im Rahmen der Beweisaufnahme das Geschwindigkeitsmessgerät und auch die Messung selbst durch einen renommierten Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik begutachten. Der Sachverständige stellte fest, dass das Gerät nicht ausreichend auf Magnetfeldresistenz überprüft worden sei. Das AG holte eine Stellungnahme der für die Zulassung dieses Geschwindigkeitsmessgerätes zuständigen Behörde, der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt (PTA) ein.Diese erklärte, dass Magnetfeldresistenzprüfungen nicht erforderlich gewesen seien, da das Gerät keine magnetfeldresistenzen Bauteile enthalte. Nach Auffassung des Sachverständigen sei  dies jedoch nicht zutreffend gewesen, da nach seiner Auffassung in dem Gerät mit Sicherheit magnetfeldsensible Bauteile verbaut seien.

 

Das Urteil:

Das Amtsgericht folgte der Argumentation des Sachverständigen und kam zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der Zulassung des Messgerätes von einer Notwendigkeit der gesamten Prüfung auf Magnetfeldresistenz auszugehen und diese Prüfung eben nicht vollständig durchgeführt worden sei. Nach Auffassung des AG Jülich fehlt es somit an einer ordnungsgemäßen Zulassung des Geschwindigkeitsmessgerätes durch die PTB. Aus diesem Grund kam das AG zu dem Ergebnis, dass auch kein standardisiertes Messverfahren vorliegt mit der Konsequenz, dass die Messung durch einen Sachverständigen überprüft werden musste.

Die Überprüfung hat ergeben, dass das Messgerät nach dem 1. Nachtrag zur 1. Neufassung der Bauartzulassung vom 30.12.2014 einige Messdaten überhaupt nicht mehr in dem entsprechenden Falldatensatz gespeichert werden. Das Geschwindigkeitsmessgerät speichert nach Auffassung des Sachverständigen nur noch die Daten "Messung Start- und Ende-Distanz", "Auswertung Start- und Ende-Distanz" und "Zeitdifferenz zwischen Messung Start- und Ende-Bild". Alle anderen Daten werden dann systematisch in der Speicherung auf Null gesetzt. Der Sachverständige kam schließlich zu dem Ergebnis, dass eine nachträgliche Überprüfung der konkreten Messung aus diesem Grund nicht mehr möglich war.

Das Amtsgericht sprach schließlich den betroffenen Autofahrer frei, da ihm der vorgeworfene Geschwindigkeitsverstoß nicht nachgewiesen werden konnte.

 Quelle: Urteil des Amtsgerichts Jülich v. 08.12.2017, Aktenzeichen 12 Owi 122/16 via juris

 Fazit:

Man darf gespannt werden, wie andere Gerichte bei Geschwindigkeitsmessungen mit Leivtec XV3 entscheiden werden. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung kann bei einem punktebewehrten Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine versierte Verteidigung und Überprüfung einer  Messung mit diesen Geschwindigkeitsmessgerät durchaus lohnenswert sein.

 

 

 

 

Tags: geblitzt, Leivtec XV3