In dieser Rubrik lesen Sie regelmäßig aktuelle, interessante und aufschlussreiche Neuigkeiten von Rechtsanwalt Romanus Schlemm rund um rechtliche Fragestellungen im Bereich Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldrecht, Verkehrsverwaltungsrecht und Verkehrsstrafrecht.
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Neues von Poliscan Speed: AG Dillenburg hat Verfahren wg. Geschwindigkeitsüberschreitung eingestellt – Software war zum Messzeitpunkt nicht freigegeben
Unser Mandant wurde mit dem Laser- Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan Speed auf der A45 geblitzt. Der Vorwurf lautete: Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h.
Die Messung wurde im Zuge der Mandatsbearbeitung von dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik Dipl. Ing. Roland Bladt begutachtet. Im Ergebnis kam heraus, bei der Messung eine Softwareversion eingesetzt wurde,welche zum Zeitpunkt der Messung noch nicht freigegeben war.
In diesem Beispiel wird eine oft vorkommende Verkehrssituation auf einer Autobahn dargestellt.
Zwei PKWs fahren auf der äußerst linken Spur, der hintere Pkw drängelt.
{modal url=index.php?option=com_content&view=article&id=202|width=950|height:550}{/modal} Die Szene spielt sich im Bereich einer Messstelle ab, von welcher Geschwindigkeitsmessungen mit Poliscan Speed erfolgen. Von dem Geschwindigkeitsmessgerät werden die Fahrspuren 2 und 3 erfasst.
Auf der dritten Fahrspur, also ganz links fährt der PKW B und löst die Geschwindigkeitsmessung aus. Hinter dem Pkw B fährt - ziemlich dicht auffahrend - der PKW A. Pkw A missachtet offensichtlich den erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem PKW B.
Das OLG Düsseldorf hatte am 18.01.2011 über eine Rechtsbeschwerde betreffend einer Verurteilung wegen Unterschreitens des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu entscheiden.
Dem betroffenen Autofahrer wurde zur Last gelegt, eine Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes mit seinem Alfa Romeo begangen zu haben.
Die Messung erfolgte durch das Video-Brücken Abstands-Messverfahren (ViBrAM). Von diesem System wurde sein Fahrzeug erfasst und es erfolgte eine Videoaufzeichnung, welche im Verfahren verwendet wurde.
Das hat jetzt das Bürgerbüro des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) auf eine Anfrage des Motorradrecht-Blogs „Lawbike“ bestätigt.
Dies bedeutet, dass sich Motorradfahrer und auch Rollerfahrer darauf einstellen müssen, mit einem Bußgeld belegt zu werden, wenn sie bei einer der gesetzlich festgeschriebenen Witterungsverhältnisse unterwegs sind und nicht die geeignete Bereifung aufgezogen haben. Die Wetterverhältnisse wurden jetzt erstmals in das neue Gesetz mit aufgenommen; die Zukunft wird jedoch zeigen, ob dies in ausreichender Form geschehen ist.
In einem laufenden Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen des Vorwurfs der Geschwindigkeitsüberschreitung, gemessen mit dem laserbasierten Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan Speed auf der A 5, wurde ein Sachverständigengutachten über die Korrektheit der Messung erstellt. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Verkehrsmesstechnik Dipl.-Ing. Roland Bladt (Hohenahr) kam zu dem Ergebnis, dass bei der gegenständlichen Messung nicht plausibel sei, dass das im Beweisfoto abgebildete Fahrzeug des Mandanten die von dem Geschwindigkeitsmessgerät gemessene Geschwindigkeit auch tatsächlich gefahren ist. Durch eine fehlerhafte verzögerte Kameraauslösung kann der Messwert fälschlicherweise einem anderen Fahrzeug zugeordnet werden.